(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von
1. brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1,
2. mehr als 100 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2,
3. mehr als 600 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3,
4. mehr als 1.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4
ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)
(2) Bei gemeinsamer Lagerung von mehr als 50 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3 gemeinsam mit mehr als 300 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in einer Lagerstätte besteht eine Anzeigepflicht nach Abs. 1. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)
(3) § 21 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die behördliche Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 3 bei Lagerstätten zur Lagerung von
1. mehr als 100 und bis zu 200 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2,
2. mehr als 600 und bis zu 750 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3,
3. mehr als 1.000 und bis zu 5.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4
acht Wochen und bei allen anderen übrigen Lagerstätten drei Monate beträgt. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)
(4) § 24 ist sinngemäß auf anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)
§ 9 Oö. LuftREnTG · Oö. LuftREnTG · Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
§ 9 Anschluss an gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlagen
…4. für den Gebäudeeigentümer oder die Gebäudeeigentümerin eine ausreichende Fernwärmeversorgungsgarantie gegeben ist. (5) Die Herstellung des Anschlusses hat spätestens bis zur Baufertigstellungsanzeige gemäß § 42 oder § 43 Abs. 1 und 2 Oö. Bauordnung 1994 zu erfolgen. Zur Herstellung des Anschlusses und zur Tragung der Kosten ist der Eigentümer oder die Eigentümerin des Gebäudes unabhängig davon verpflichtet…
§ 52 Übergangsbestimmungen
…§ 5 leg.cit. anzeigepflichtig waren, gelten als angezeigt. (4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Bewilligungsverfahren nach § 5 des Oö. Gasgesetzes sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Bewilligungen, die gemäß § 5 Abs. 2 des Oö. Gasgesetzes erteilt wurden, gelten als Bewilligungen…
Rückverweise