Oö. LRHG 2013
(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1 ff., in der Fassung der Berichtigung vom 4. März 2021, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S 35, ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofs erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofs erforderlich ist.
(2) Der Landesrechnungshof ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung für Datenverarbeitungen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
(3) Bei Ausübung der dem Landesrechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2024, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der Abs. 4 bis 11.
(4) In Bezug auf die von den der Kontrolle unterliegenden Stellen erlangten Informationen gemäß § 6 Abs. 2 sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 DSG bei der jeweiligen Stelle geltend zu machen. Die jeweilige Stelle hat den Landesrechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landesrechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
(5) Die nach Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflicht gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. f Datenschutz-Grundverordnung findet keine Anwendung.
(7) Das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist.
(8) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 DSG findet auf Grund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung. Die Verpflichtung zur Löschung der personenbezogenen Daten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Daten zur Erfüllung der dem Landesrechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, bleibt, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verwendung der Daten vorsehen, unberührt.
(9) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung und die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 Datenschutz-Grundverordnung kommen nicht zur Anwendung.
(10) Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Landesrechnungshofs beschränkt.
(11) Sämtliche in Abs. 7 bis 10 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofs geeignet und erforderlich ist.
(Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
§ 7a Oö. LRHG 2013 · Oö. LRHG 2013 · Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013
§ 7a § 7aVerarbeitung personenbezogener Daten
(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2…
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