Bei Dienstreisen gebührt dem Bediensteten
1. die Reisekostenvergütung; sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle oder Wohnung (§ 5 Abs. 1) und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld) und
2. die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft, sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.
§ 26 Oö. LRGV · Oö. LRGV · Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift
§ 26 § 26Auslandsreisezulage
…1) Das Ausmaß der Reisezulage im Sinn des § 4 Z 2 bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisezulage) ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort einheitlich für…
§ 31 § 31Reisekostenersatz
…in den neuen Dienstort, 2. für den Ehegatten und für die Kinder, für die gemäß § 50 Oö. GG 2001 bzw. § 4 Oö. LGG oder einer gleichartigen Bestimmung eine Kinderbeihilfe gebührt, der Ersatz der Reisekosten wie er dem Bediensteten gebühren würde, für die Strecke vom bisherigen Wohnort in…
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