(1) Als Reisekostenersatz gebührt dem Bediensteten
1. für seine Person die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,
2. für den Ehegatten und für die Kinder, für die gemäß § 50 Oö. GG 2001 bzw. § 4 Oö. LGG oder einer gleichartigen Bestimmung eine Kinderbeihilfe gebührt, der Ersatz der Reisekosten wie er dem Bediensteten gebühren würde, für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort.
(Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002)
(2) Verheirateten Bediensteten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr.
§ 40a Oö. LRGV · Oö. LRGV · Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift
§ 40a § 40aEingetragene Partnerschaft
…Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § …
§ 21 § 21Heimfahrt während der Dienstzuteilung
…in kürzeren Intervallen gewährt werden. (3) Der bzw. dem Bediensteten gebührt anstelle der Reisekostenvergütung für Heimfahrten, wenn sie bzw. er von einer Person gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 iVm. § 40a besucht wird, der Ersatz der Reisekosten für diese Besuchsfahrten, höchstens jedoch bis zur Höhe der der bzw. dem…
§ 29 § 29Anspruch bei Versetzung
…er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 31) und der Frachtkostenersatz (§ 32). (2) Der Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und auf Trennungsgebühr (Trennungszuschuß) besteht nur im halben Ausmaß, wenn der Bedienstete die Versetzung…
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