Oö. LRGV
Gliederung
(1) Die Zuteilungsgebühr entfällt
1. für die Dauer eines Urlaubes;
2. für die Dauer einer Abwesenheit vom Zuteilungsort wegen eines Krankenstandes;
3. für die Dauer einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
4. wenn im Zuge eines Schicht- und Wechseldienstes mehr als drei zusammenhängende Tage dienstfrei sind, für diese Tage.
Die für die Beibehaltung der Wohnung im Zuteilungsort in den Fällen der Z 1, 2 und 4 entstandenen nachgewiesenen Auslagen werden bis zur Höhe der Nächtigungsgebühr gemäß § 19 Abs. 2 ersetzt.
(2) Bei einer Dienstreise vom Zuteilungsort aus gebührt die damit verbundene Reisezulage. Die Tagesgebühr gebührt nur insoweit, als sie das Ausmaß der in der Zuteilungsgebühr enthaltenen Tagesgebühr übersteigt.
(3) Wird ein Bediensteter binnen 30 Tagen ab Beendigung einer Dienstzuteilung neuerlich dienstzugeteilt, so gilt für die Feststellung, in welcher Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen ist, die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren.
§ 19 Oö. LRGV · Oö. LRGV · Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift
§ 19 § 19Anspruch bei Dienstzuteilung oder Entsendung im Inland; Zuteilungsgebühr
…von einem Zuteilungsort zu einem weiteren Zuteilungsort. (7) Auf eine Entsendung im Inland sind die Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 und 21 sinngemäß anzuwenden.…
§ 3a § 3aFahrtkostenzuschuss
…kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014) (7) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsvergütung im Sinn des § 37 Oö. Gehaltsgesetz 2001 bzw. § 20 Oö. Landes-Gehaltsgesetz. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005) (Anm: LGBl.Nr. 28/2001)…
§ 36 § 36Trennungsgebühr; Trennungszuschuß
…auf die Trennungsgebühr und den Trennungszuschuß während 1. einer Dienstreise, 2. einer Dienstzuteilung, 3. eines Urlaubes, 4. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gilt § 20 Abs. 1 sinngemäß. (7) In den Fällen des Abs. 6 Z 1 bis 3 werden dem Bediensteten die für die Beibehaltung der…
§ 17a § 17aAnsprüche bei mehreren Dienstorten
…km zu Grunde gelegt und zwar in jenem Ausmaß, um das die Entfernung Wohnung - Nebendienststelle die Entfernung Wohnung - Hauptdienststelle übersteigt. 4. Zwecks Urlaubsabzug (§ 20 Abs. 1 Z 1) ist das in Monaten ausgedrückte Ergebnis nach Z 2 mit 11 zu multiplizieren und durch 12 zu teilen…
Rückverweise