Oö. LRGV
Gliederung
3. ABSCHNITT Dienstverrichtungen im Dienstort
§ 17a § 17a Ansprüche bei mehreren Dienstorten
(1) Für Bedienstete, die mehreren Dienststellen an mehreren Dienstorten länger als 30 Kalendertage zugewiesen sind, gilt Folgendes:
1. Der Fahrtkostenzuschuss gebührt abweichend von § 3a Abs. 4 immer für die Entfernung zur Hauptdienststelle.
2. Für Fahrten zu einer Nebendienststelle (und zurück) gebührt abweichend von § 19 eine Zuteilungsgebühr in Höhe von 50 % der Tagesgebühr unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Beschäftigung in der Nebendienststelle. Die Zuteilungsgebühren können gemäß §18 pauschaliert werden.
3. Für die Berechnung der Zuteilungsgebühr wird eine Fahrzeit von 1,5 Minuten/km zu Grunde gelegt und zwar in jenem Ausmaß, um das die Entfernung Wohnung - Nebendienststelle die Entfernung Wohnung - Hauptdienststelle übersteigt.
4. Zwecks Urlaubsabzug (§ 20 Abs. 1 Z 1) ist das in Monaten ausgedrückte Ergebnis nach Z 2 mit 11 zu multiplizieren und durch 12 zu teilen.
5. Bestehen zwei oder mehrere Nebendienststellen, sind die Berechnungen nach Z 2 und 3 für jede Nebendienststelle sinngemäß vorzunehmen und die Ergebnisse zu addieren.
6. Für Fahrten zur Nebendienststelle bzw. zu den Nebendienststellen (und zurück) gebührt das Kilometergeld in jenem Ausmaß, um das die Entfernung Wohnung - Nebendienststelle die Entfernung Wohnung - Hauptdienststelle übersteigt.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014, 79/2024)
§ 41 Oö. LRGV · Oö. LRGV · Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift
§ 41 § 41Lehrer und Erzieher
…Die Abs. 1 und 2 sind auf Erzieher und sonstige mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen befaßte Bedienstete sinngemäß anzuwenden. (4) § 17a ist auf Bedienstete im Sinn der Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)…
Rückverweise