(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) ..
(3) In den Fällen, in denen andere Landesgesetze (z. B. §§ 2 Abs. 1 und 77 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz 1982 und § 2 Abs. 1 Statutargemeinden-Beamtengesetz) die dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesbeamten oder der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich für anwendbar erklären, gilt Folgendes:
a) ..
b) ..
c) Art. V (Anm: Einfügung des § 3a) ist auf Beamte und Vetragsbedienstete der Städte mit eigenem Statut, der übrigen Gemeinden und der Gemeindeverbände nicht anzuwenden.
Rückverweise
Oö. LRGV · Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift
Art. 8
… 1 Statutargemeinden-Beamtengesetz) die dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesbeamten oder der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich für anwendbar erklären, gilt Folgendes: a) .. b) .. c) Art. V (Anm: Einfügung des § 3a) ist auf Beamte und Vetragsbedienstete der Städte mit eigenem Statut, der übrigen Gemeinden und der Gemeindeverbände nicht…