(1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel (§ 6 Abs. 1) sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden oder eine unverhältnismäßig spätere Rückkehr vermieden werden kann. Hiebei gebührt der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist. Reisen in einem solchen Fall mehrere Bedienstete gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.
(2) Für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges gebührt ein Kilometergeld an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisevergütung. Dies gilt nicht
1. bei Dienstreisen außerhalb Oberösterreichs, sofern nicht die Dienstbehörde (der Dienstgeber) der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges zustimmt;
2. bei Dienstreisen, die zweckmäßig mit einem Massenbeförderungsmittel durchgeführt werden können;
3. wenn dem Bediensteten ein Dienstkraftwagen zum Selbstlenken zur Verfügung stünde und ihm das Selbstlenken zumutbar wäre;
4. bei Dienstzuteilungen, Entsendungen und Versetzungen.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(3) Das Kilometergeld gemäß Abs. 2 beträgt je Fahrkilometer
1. | für Motorfahrräder und Motorräder | 0,500 Euro; |
2. | Entfallen | |
3. | für Personen- und Kombinationskraftwagen | 0,500 Euro; |
4. | für das dienstlich erforderliche Mitführen eines Anhängers | 0,051 Euro. |
(Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 100/2011; V LGBl.Nr. 26/1995, 80/1997, 136/2005, 70/2008, 141/2009, 80/2010, 15/2025)
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung mit dem eigenen Personen- oder Kombinationskraftwagen dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag je Fahrkilometer von 0,150 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 100/2011; V LGBl.Nr. 26/1995, 80/1997, 136/2005, 70/2008, 141/2009, 80/2010, 15/2025)
(5) Die Vergütung von 0,210 Euro je Kilometer gemäß § 43 Abs. 4 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, V LGBl.Nr. 137/2015, 65/2025)
(6) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(7) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 für die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel (§ 6 Abs. 1) sind, nicht vor, so gebührt der Reisekostenersatz in Höhe des Tarifs des in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels nach Maßgabe des § 6 Abs. 3. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(8) Für dienstliche Fahrten an dienstfreien Tagen und im Rahmen einer angeordneten Rufbereitschaft gebührt für die Hin- und Rückfahrt zur bzw. von der Dienststelle eine Entschädigung in Höhe des Kilometergeldes nach Abs. 3. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 93/2009)
Rückverweise
Oö. LRGV · Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift
Art. 3
…1) Artikel I (Anm: enthält die O.ö. LRGV) tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133…
§ 8 § 8Sonstige Beförderungsmittel; Kilometergeld
…der Reisekostenersatz in Höhe des Tarifs des in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels nach Maßgabe des § 6 Abs. 3. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009) (8) Für dienstliche Fahrten an dienstfreien Tagen und im Rahmen einer angeordneten Rufbereitschaft gebührt für die Hin- und Rückfahrt zur bzw. von der Dienststelle eine Entschädigung…
§ 44 § 44Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II des Baudienstes
…dem elften bis zum 60. Kilometer eine Kilometerentschädigung je Fahrkilometer von 0,037 Euro und von dort zur ersten Dienstverrichtungsstelle das Kilometergeld gemäß § 8 Abs. 3. Sinngemäß gleiches gilt für die Rückfahrt bzw. für mehrmalige tägliche Hin- und Rückfahrten. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 90/2001; V LGBl.Nr…
§ 43 § 43Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen
…PKW durchgeführt, obwohl ein zumutbares Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht, gebührt eine Vergütung von 0,210 Euro je Kilometer, andernfalls gebührt das Kilometergeld gemäß § 8 Abs. 3. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 121/2014; V LGBl.Nr. 137/2015, 15/2025)…