(1) Dem Bediensteten gebührt der Ersatz der Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten), soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes 8.000 kg oder 16 Lademeter nicht übersteigt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014).
(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, daß die Familie des Bediensteten nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der Bedienstete selbst, nur dann um 50% des Ausmaßes der Ladefläche oder des Gewichtes des Übersiedlungsgutes (Abs. 1) erhöht werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
§ 32 Oö. LRGV · Oö. LRGV · Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift
§ 32 § 32Frachtkostenersatz
(1) Dem Bediensteten gebührt der Ersatz der Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten), soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes 8.000 kg oder 16 Lademeter nicht übersteigt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014) (2) Entfallen…
§ 29 § 29Anspruch bei Versetzung
…eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 31) und der Frachtkostenersatz (§ 32). (2) Der Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und auf Trennungsgebühr (Trennungszuschuß) besteht nur im halben Ausmaß, wenn der Bedienstete die Versetzung beantragt oder sich um einen ausgeschriebenen…
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