(1) Die Beamten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:
1. Gebührenstufe 1:
Lehrer, für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammschule;
2. Gebührenstufe 2:
a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung;
b) Lehrer, soweit sie nicht in Gebührenstufe 1 eingereiht sind;
c) Beamte des Schulaufsichtsdienstes.
(2) Die Vertragsbediensteten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:
1. Gebührenstufe 1:
a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II;
b) Vertragslehrer, für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammschule;
2. Gebührenstufe 2:
a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I;
b) Vertragslehrer, soweit sie nicht in Gebührenstufe 1 eingereiht sind.
(2a) Die Landesbediensteten, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:
a) Gebührenstufe 1: Landesbedienstete, die nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als Arbeiter eingestuft sind;
b) Gebührenstufe 2: die übrigen Landesbediensteten.
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(2b) Für Lehrlinge gilt Abs. 2a sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 79/2024)
(3) Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist die Besoldungsgruppe bzw. das Entlohnungsschema zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung maßgebend.
(Anm: LGBl.Nr. 12/1996)
Rückverweise
Oö. LRGV · Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift
§ 3 § 3Gebührenstufen
…Stammschule; 2. Gebührenstufe 2: a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I; b) Vertragslehrer, soweit sie nicht in Gebührenstufe 1 eingereiht sind. (2a) Die Landesbediensteten, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, werden in folgende Gebührenstufen eingereiht: a) Gebührenstufe 1: Landesbedienstete, die nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als Arbeiter eingestuft sind; b) Gebührenstufe 2…
§ 44 § 44Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II des Baudienstes
…Ausgenommen davon sind die Kraftfahrer, das Innendienstpersonal und solche Bedienstete, die regelmäßig bzw. überwiegend zu Dienstbeginn die Dienststelle oder Lagerplätze oder Stützpunkte der Dienststelle anfahren. (3) Bediensteten, für die als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung im Sinne des Abs. 2 die Wohnung gilt, gebührt für die Benützung eines eigenen Fahrzeuges…