Oö. LRGV
Gliederung
6. ABSCHNITT Dienstverrichtungen im Ausland
§ 23 § 23 Anspruch bei Auslandsdienstreisen
Rückverweise
Die §§ 1 bis 22 sind, soweit in den §§ 24 bis 28 nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf
1. Dienstreisen in das Ausland (Auslandsdienstreisen),
2. Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus und
3. Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort.
§ 24 Oö. LRGV · Oö. LRGV · Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift
§ 24 § 24Nebenkostenersatz
…Bei Auslandsdienstreisen nach § 23 gebührt der Ersatz folgender Nebenkosten: 1. Kosten für Reise- und Aufenthaltsdokumente; 2. Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen.…