(1) Bestehende Leistungsansprüche von Personen nach § 2 lit. c und lit. d aus der Unfallversicherung oder Krankenversicherung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten mit 1. September 2005 als Leistungsansprüche an die LKUF.
(2) Abs. 1 gilt nicht für bestehende Kranken- und Wochengeldansprüche.
(3) Am 1. September 2005 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter anhängige Verfahren sind von der LKUF zu Ende zu führen. Die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Klagen gegen Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bleibt unberührt.
(Anm: LGBl.Nr. 98/2005, 71/2012)
§ 52 Oö. LKUFG · Oö. LKUFG · Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz
§ 52 § 52Übergangsbestimmungen zur Aufnahme der Landesvertragslehrpersonen in die LKUF
(1) Bestehende Leistungsansprüche von Personen nach § 2 lit. c und lit. d aus der Unfallversicherung oder Krankenversicherung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten mit 1. September 2005 als Leistungsansprüche an die LKUF. (2) Abs. 1 gilt nicht für bestehende Kranken- und Wochen…
Rückverweise