(1) Die LKUF ist berechtigt, unter Beachtung der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen (z. B. die O.ö. Lehrer-Sterbekasse), die der Fürsorge für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufsschulen dienen, zu errichten und zu führen.
(2) Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die LKUF ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen. Veranlagungen in Aktien und sonstigen Beteiligungswertpapieren sowie Aktienfonds sind bis zu einem Gesamtausmaß von 25 % des Vermögens der LKUF zulässig, wobei der § 23 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie § 25 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 sowie Abs. 4 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018, sinngemäß zur Anwendung gelangen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2025)
(3) Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.
§ 42 Oö. LKUFG · Oö. LKUFG · Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz
§ 42 § 42Vermögensverwaltung
…1) Die LKUF ist berechtigt, unter Beachtung der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen (z. B. die O.ö. Lehrer-Sterbekasse), die der Fürsorge für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufsschulen dienen, zu errichten und zu führen. (2) Abgesehen von den Fällen…
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