(1) Die Beziehungen der LKUF zu den freiberuflich tätigen Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern und anderen Vertragspartnern der Heil- oder Gesundheitsberufe werden durch privatrechtliche Verträge (Gesamtverträge) geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form.
(2) Gesamtverträge werden von der LKUF mit den zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der im Abs. 1 genannten Berufsgruppen abgeschlossen.
(3) Die LKUF darf mit einzelnen Angehörigen der im Abs. 1 genannten Berufsgruppen keine Einzelverträge schließen, die gegen den Gesamtvertrag verstoßen.
(4) Die Beziehungen der LKUF zu den Rechtsträgern der Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln. Dies gilt auch für die Beziehungen zu anderen Rechtsträgern, deren sich die LKUF bei der Gewährung von Leistungen der Krankenfürsorge und der Unfallfürsorge bedient.
(5) Durch die Verträge gemäß Abs. 1 bis 4 ist die ausreichende Versorgung der Mitglieder und ihrer Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen sicherzustellen.
§ 35 Oö. LKUFG · Oö. LKUFG · Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz
§ 35 § 35Verwaltungsrat und Ausschüsse
…die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge; 5. die Vorberatung des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichtes; 6. der Abschluß von Gesamt- und Einzelverträgen (§ 32); 7. Die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich wiederkehrender Leistungen aus der Unfallfürsorge bei Personen nach § 2 lit. a und b; 7a. die Entscheidung…
§ 32 § 32Beziehungen zu den Vertragspartnern
(1) Die Beziehungen der LKUF zu den freiberuflich tätigen Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern und anderen Vertragspartnern der Heil- oder Gesundheitsberufe werden durch privatrechtliche Verträge (Gesamtverträge) geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. …
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