§ 8
In Kraft seit 23. Oktober 2009
Up-to-date
Oö. LGO 2009
III. HAUPTSTÜCK
Hausordnung
§ 8
Beschlussfassung durch die Präsidialkonferenz
Die Hausordnung ist - soweit sie erforderlich wird - von der Präsidialkonferenz zu beschließen.
§ 8 Oö. LGO 2009 · Oö. LGO 2009 · Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009
§ 8
…III. HAUPTSTÜCK Hausordnung § 8 Beschlussfassung durch die Präsidialkonferenz Die Hausordnung ist - soweit sie erforderlich wird - von der Präsidialkonferenz zu beschließen.…
§ 25 § 25
…Vorlagen des Landeshauptmanns (§ 24 Abs. 4), 10. Petitionen (§ 5 Abs. 2 Z 2) und 11. Landesrechnungshofberichte (§ 8 Oö. LRHG 2013). (Anm: LGBl.Nr. 64/2025) (2) Der bis 24 Stunden vor Beginn der Sitzung seit dem Schluss der letzten Sitzung angefallene Eingang ist…
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