§ 55
In Kraft seit 23. Oktober 2009
Up-to-date
Oö. LGO 2009
§ 55
Protokollierung über die Sitzungen
einer Untersuchungskommission
Über die Sitzungen der Untersuchungskommission ist ein Protokoll zu führen. Über die Beweiserhebungen der Untersuchungskommission ist ein Wortprotokoll zu führen.
§ 55 Oö. LGO 2009 · Oö. LGO 2009 · Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009
§ 55
…§ 55 Protokollierung über die Sitzungen einer Untersuchungskommission Über die Sitzungen der Untersuchungskommission ist ein Protokoll zu führen. Über die Beweiserhebungen der Untersuchungskommission ist ein Wortprotokoll zu führen.…
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