§ 46
In Kraft seit 23. Oktober 2009
Up-to-date
Oö. LGO 2009
§ 46
Beurkundung von Beschlüssen und Wahlergebnissen
(1) Sachbeschlüsse und Wahlergebnisse sind von der bzw. dem Vorsitzenden zu beurkunden und von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer gegenzuzeichnen.
(2) Geschäftsbeschlüsse sind von der bzw. dem Vorsitzenden nach Bedarf zu beurkunden.
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