Oö. LGO 2009
§ 40
Beschlussfähigkeit; Mehrheit
(1) Zu einem Beschluss des Landtags ist, soweit nicht verfassungsgesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Kann eine Abstimmung wegen Beschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so ist die Sitzung zu schließen, zu unterbrechen oder zu vertagen (§ 45).
§ 40 Oö. LGO 2009 · Oö. LGO 2009 · Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009
§ 40
…§ 40 Beschlussfähigkeit; Mehrheit (1) Zu einem Beschluss des Landtags ist, soweit nicht verfassungsgesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder…
§ 45
…sind. Die Sitzung gilt ferner als geschlossen, wenn im Fall einer Unterbrechung die Präsidialkonferenz beschließt, dass die Sitzung nicht fortgesetzt werden soll. Wegen Beschlussunfähigkeit (§ 40) hat die Präsidentin bzw. der Präsident die Sitzung zu schließen, wenn Maßnahmen nach Abs. 1 oder 2 keinen Erfolg versprechen.…
Rückverweise