Oö. LGO 2009
§ 30
Mündliche Anfragen
(1) Jedes Mitglied des Landtags kann in den Arbeitssitzungen des Landtags kurze mündliche Anfragen an Mitglieder der Landesregierung richten.
(2) Das befragte Mitglied der Landesregierung oder seine Vertreterin bzw. sein Vertreter ist verpflichtet, die Anfrage im Sinn des § 27 Abs. 2 Z. 1 mündlich in der gleichen Sitzung, in der sie aufgerufen wird, kurz und präzise zu beantworten. Dies gilt sinngemäß für Anfragen im Sinn des § 27 Abs. 2 Z. 2 mit der Maßgabe, dass die bzw. der Befragte die Beantwortung mit dem Hinweis ablehnen kann, dass die Anfrage keine Angelegenheit der Landesvollziehung zum Inhalt hat.
(3) Ein Mitglied des Landtags darf zu jeder Fragestunde nur eine mündliche Anfrage einbringen; darüber hinaus kann zu jeder Fragestunde nur von höchstens drei Abgeordneten derselben Fraktion je eine mündliche Anfrage eingebracht werden.
(4) Jede Arbeitssitzung des Landtags beginnt, wenn zumindest eine mündliche Anfrage zum Aufruf heransteht, mit einer Fragestunde. Ausnahmen bestimmt die Präsidialkonferenz durch einstimmigen Beschluss.
(5) Die Fragestunde darf sechzig Minuten nicht überschreiten. Der Landtag kann jedoch ohne Wechselrede beschließen, dass die Fragestunde bis auf weitere sechzig Minuten ausgedehnt wird.
§ 26 Oö. LGO 2009 · Oö. LGO 2009 · Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009
§ 26 § 26
…Abs. 1), Anträge des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses in Immunitätsangelegenheiten und Anträge des zuständigen Ausschusses in den Angelegenheiten des Art. 49 Abs. 2 Oö. L-VG auch dann, wenn sie erst nach Einberufung der Sitzung einlangen, 2. Anträge der Präsidialkonferenz auf Beschlussfassung einer gemeinsamen Erklärung (§ 36), 3…
§ 30
…§ 30 Mündliche Anfragen (1) Jedes Mitglied des Landtags kann in den Arbeitssitzungen des Landtags kurze mündliche Anfragen an Mitglieder der Landesregierung richten. (2) Das befragte Mitglied…
§ 31
…und präzise sein kann. Mündliche Anfragen, die diesen Bestimmungen oder den Bestimmungen des Abs. 1, des § 27 Abs. 2 bis 4 oder des § 30 Abs. 3 nicht entsprechen, sind von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten der bzw. dem anfragenden Abgeordneten zurückzustellen und gelten als nicht eingebracht. (3…
§ 32
…in der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, weil das anfragende Mitglied des Landtags nicht anwesend ist (Abs. 2) oder weil die Zeit nicht ausreicht (§ 30 Abs. 5), sind innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag, an dem die Fragestunde stattgefunden hat, vom Befragten schriftlich zu beantworten. (6) In den Fällen…
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