§ 21
In Kraft seit 23. Oktober 2009
Up-to-date
Oö. LGO 2009
§ 21
Eröffnung der Sitzung
Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat die Sitzung zur festgesetzten Zeit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu eröffnen.
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