Oö. LGO 2009
§ 19
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich (Art. 27 Abs. 1 Oö. L-VG). Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der vorherigen Zustimmung der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es von der bzw. dem Vorsitzenden oder von wenigstens einem Fünftel der Anwesenden verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörerinnen und/oder Zuhörer beschlossen wird (Art. 27 Abs. 2 Oö. L-VG).
§ 19 Oö. LGO 2009 · Oö. LGO 2009 · Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009
§ 19
…§ 19 Öffentlichkeit der Sitzungen (1) Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich (Art. 27 Abs. 1 Oö. L-VG). Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der vorherigen…
§ 48
…vorgebrachten Bedenken der Genehmigung der Amtlichen Niederschrift im Sinn des Abs. 4 letzter Satz nicht mehr entgegen. (7) Die Amtliche Niederschrift über eine nach § 19 Abs. 2 unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehaltene Sitzung muss noch in derselben Sitzung verfasst, vorgelesen und genehmigt werden. Sie darf nicht veröffentlicht werden, wenn nicht…
§ 20
…ist, dass dies unmittelbar zu befürchten ist, hat die bzw. der Vorsitzende, falls andere Maßnahmen nicht zum Ziel führen, den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 19 Abs. 2 zu verlangen. (4) Wenn die bzw. der Vorsitzende in Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflicht das Wort ergreift oder das Glockenzeichen gibt…
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