§ 15
In Kraft seit 23. Oktober 2009
Up-to-date
Oö. LGO 2009
§ 15
Aufgaben der Ordnerinnen und/oder Ordner
Die Ordnerinnen und/oder Ordner haben die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 20 und bei der Handhabung der Hausordnung zu unterstützen.
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