Oö. LGO 2009
§ 11
Aufgaben der Ausschüsse
Die Ausschüsse sind, soweit nicht gesetzlich darüber hinaus etwas anderes bestimmt ist und soweit ihnen nicht durch Beschluss des Landtags einzelne Aufgaben besonders zugewiesen werden, zur Vorberatung des Eingangs zuständig. Sie haben das Recht, dem Landtag auch selbständig Anträge zu stellen.
§ 25 Oö. LGO 2009 · Oö. LGO 2009 · Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009
§ 25 § 25
…Z 4), 9. Vorlagen des Landeshauptmanns (§ 24 Abs. 4), 10. Petitionen (§ 5 Abs. 2 Z 2) und 11. Landesrechnungshofberichte (§ 8 Oö. LRHG 2013). (Anm: LGBl.Nr. 64/2025) (2) Der bis 24 Stunden vor Beginn der Sitzung seit dem Schluss der letzten Sitzung angefallene Eingang ist…
§ 11
…§ 11 Aufgaben der Ausschüsse Die Ausschüsse sind, soweit nicht gesetzlich darüber hinaus etwas anderes bestimmt ist und soweit ihnen nicht durch Beschluss des Landtags einzelne Aufgaben…
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