§ 3 Bezüge — Oö. LGG
(1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge. (Anm: LGBl.Nr. 29/1975)
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Kinderbeihilfe, Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Leistungszulage, Gehaltszulage, Ergänzungszulage, Erzieherzulage). (Anm: LGBl.Nr. 29/1975, 63/1993, 65/1995, 37/1996, 81/2002, 49/2005)
(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand. (Anm: LGBl.Nr. 41/1985)
(4) Während eines Beschäftigungsverbots nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Oö. MSchG oder § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 MSchG hat die Beamtin Anspruch auf den zuletzt bezogenen Monatsbezug im Sinn der §§ 3 bis 13 sowie die zuletzt im Sinn des Abs. 5 bezogenen Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8, 9 und 14. Die Beamtin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten von Leistungen im Sinn des ersten Satzes fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009 76/2021)
(5) Bei Bezug von Nebengebühren ist der Durchschnitt der für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin ermittelten Beträge nach Abs. 4 maßgeblich. Befand sich die Beamtin im zwölften, elften oder zehnten Kalendermonat in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß (Oö.) MSchG, einem Karenzurlaub gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 und 2, oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß §§ 5 bis 7 Oö. MSchG oder §§ 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der während der vorangegangenen Schwangerschaft maßgebend war. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
§ 3 Oö. LGG · Oö. LGG · Oö. Landes-Gehaltsgesetz
§ 3 Bezüge
…aus dem Dienststand. (Anm: LGBl.Nr. 41/1985) (4) Während eines Beschäftigungsverbots nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Oö. MSchG oder § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 MSchG hat die Beamtin Anspruch auf den zuletzt bezogenen Monatsbezug im Sinn der §§ …
§ 13 Kürzung und Entfall der Bezüge
…110 Abs. 3, § 112 oder § 113a Oö. LBG außer Dienst oder gemäß § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder Dienstfreistellung. Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle…
§ 7 Auszahlung
…des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (§ 3 Abs. 3 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen. (Anm: LGBl.Nr. 18/1961) (3) Entfallen (Anm…
§ 13c Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)
…aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen. (8) Die Urlaubsersatzleistung gebührt dem Nachlass bzw. nach…
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