§ 20c Jubiläumszuwendung — Oö. LGG
(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von je 200 v.H. des Monatsbezuges gewährt werden, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. (Anm: LGBl.Nr. 64/1985)
(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen:
1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist,
2. die für die bisherige Vorrückung berücksichtigten Vordienstzeiten verringert um ganze drei Jahre, jedoch unter Außerachtlassung der Überstellungsbestimmungen ,
3. die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen von einer inländischen Gebietskörperschaft übernommen worden und diese gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist, soweit sie nicht bereits auf Grund einer anderen Bestimmung für die Vorrückung berücksichtigt wurde.
(Anm: LGBl.Nr. 1/2011, 87/2016)
(2a) Die Dienstzeit von 25, 35 oder 40 Jahren gilt bereits an dem dem Fristablauf vorangehenden Tag als erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)
(3) Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden. (Anm: LGBl.Nr. 29/1975)
(4) Für Beamte, für die ein Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (§ 22b), kann eine Jubiläumszuwendung nach Abs. 1 und 3 nur mehr für den zeitlich am nächsten gelegenen Jubiläumszeitpunkt (Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 oder 40 Jahren) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt werden:
1. die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung eines Pensionskassenbeitrags nach § 22b bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 2) im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 25 Jahren entspricht;
2. die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 35 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrags nach § 22b bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 2), gerechnet von der zuletzt angefallenen Jubiläumszuwendung im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 10 Jahren entspricht;
3. die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrags nach § 22b bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 2), gerechnet von der zuletzt angefallenen Jubiläumszuwendung im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von fünf Jahren entspricht.
(Anm: LGBl.Nr. 94/1999)
(5) Die vollendete Dienstzeit nach Abs. 4 ist für die Vergleichsberechnung auf volle Monate aufzurunden. (Anm: LGBl.Nr. 94/1999)
(6) Bei Beamten, welche bereits während des Vertragsbedienstetenverhältnisses zum Land einer Pensionskassenregelung für Vertragsbedienstete des Landes beigetreten sind, gilt als Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrags nach § 20c Abs. 4 der Tag des Beitritts zur Pensionskasse während des Vertragsbedienstetenverhältnisses. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)
§ 20c Oö. LGG · Oö. LGG · Oö. Landes-Gehaltsgesetz
§ 20c Jubiläumszuwendung
…bereits während des Vertragsbedienstetenverhältnisses zum Land einer Pensionskassenregelung für Vertragsbedienstete des Landes beigetreten sind, gilt als Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrags nach § 20c Abs. 4 der Tag des Beitritts zur Pensionskasse während des Vertragsbedienstetenverhältnisses. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)…
§ 20d Treueabgeltung
…1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der durch Übertritt in den Ruhestand (§ 106 Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung (§ 107 Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 108 Oö. LBG…
§ 113d Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011
…Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits Landesbedienstete sind und keinen Antrag gemäß Abs. 2 stellen, ist § 20c Abs. 2 in der bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden . (7) Bei Beamtinnen und Beamten, deren Vorrückungsstichtag gemäß § 113 Abs. 5 weiterhin nach § …
§ 15 Nebengebühren
… 19), 9. die Gefahrenabgeltung (§ 19a), 10. die Aufwandsvergütung (§ 20), 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 20a), 12. die Jubiläumszuwendung (§ 20c), 13. die Treueabgeltung (§ 20d) und 14. die Dienstvergütung (§ 20e). Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für…
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