§ 17 Sonn- und Feiertagsvergütung — Oö. LGG
(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 16 eine Sonn- und Feiertagsvergütung. (Anm: LGBl.Nr. 29/1975)
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 16 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v.H. und ab der neunten Stunde 200 v.H. der Grundvergütung. (Anm: LGBl.Nr. 29/1975)
(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst. (Anm: LGBl.Nr. 68/1981)
(4) § 16 Abs. 7 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 64/1985, 63/1993)
§ 17 Oö. LGG · Oö. LGG · Oö. Landes-Gehaltsgesetz
§ 17 Sonn- und Feiertagsvergütung
(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 16 eine Sonn- und Feiertagsvergütung. (Anm: LGBl.Nr. 29/1975) (2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht a…
§ 15 Nebengebühren
…1) Nebengebühren sind 1. die Überstundenvergütung (§16), 2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a), 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 17), 4. die Journaldienstvergütung (§ 17a), 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b), 6. die Sonn- und Feiertagsgebühr (§ 17c), 6a. die Abgeltung von Zeitguthaben…
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