(1) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft zur Gleichbehandlungskommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte (Gleichbehandlungsbeauftragter) bzw. Stellvertreterin (Stellvertreter) der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten ruhen
1. ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
2. während der Zeit
a) der (vorläufigen) Suspendierung,
b) der Außerdienststellung,
c) eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
d) der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
(2) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden
1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
2. mit dem Ausscheiden aus dem Dienstnehmervertretungskörper,
3. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
4. mit dem Ausscheiden aus dem Bundes- oder Landesdienst und
5. durch Verzicht.
(3) Die Landesregierung hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission sowie die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte (Gleichbehandlungsbeauftragten) oder deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
1. aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
2. die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.
(Anm: LGBl. Nr. 60/2010)
(Anm: LGBl. Nr. 25/2009)
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