§ 20d § 20dKosten der Schlichtung
In Kraft seit 28. Dezember 2018
Up-to-date
(1) Die Kosten für eine allfällige Mediation sowie für die allfällige Beiziehung von Sachverständigen und sonstigen Fachleuten trägt das Land.
(2) Personen, die einer Einladung der Antidiskriminierungsstelle im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachgekommen sind, haben Anspruch auf die Zeuginnen und Zeugen zustehenden Gebühren im Sinn des § 3 des Gebührenanspruchsgesetzes gegenüber dem Land. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)
(Anm: LGBl. Nr. 149/2006, 90/2013)
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