(1) Lässt die Leistung eine auf nicht entsprechend bzw. bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, eine auf nicht zufriedenstellend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der Beamte vom zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen. Bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, hat ein Leistungshinweis auch dann zu erfolgen, wenn die Dienstleistung des Beamten in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat.
(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Beamte nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 97 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
§ 99 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 99 § 99Leistungshinweis
…1) Lässt die Leistung eine auf nicht entsprechend bzw. bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, eine auf nicht zufriedenstellend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der Beamte vom zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen. Bei Beamten, auf die…
§ 42 § 42Dienstbeurteilung und besondere Meldepflichten
… 97 Abs. 1 ist der Lehrer für das Semester zu beurteilen, in dem der Anlass liegt. 2. Wird ein Leistungshinweis nach § 99 Abs. 2 erteilt, umfasst der Beurteilungszeitraum das Semester, in dem der Leistungshinweis erteilt wurde, sowie das darauffolgende Semester. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002) (2…
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