(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 72 für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsausmaßes, wenn er bis spätestens zum Stichtag (§ 72 Abs. 6) nachweist, daß eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft;
3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
3a. Besitz eines Bescheids des Sozialministeriumservice nach dem Bundesbehindertengesetz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von bis zu maximal 49 %;
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(Anm: LGBl.Nr. 12/1996, 121/2014)
(2) Das Urlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von mindestens
10 % | um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen) |
20 % | um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen) |
30 % | um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen) |
40 % | um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen) |
50 % | um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen). |
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Rückverweise
Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 71 § 71Anspruch auf Erholungsurlaub
…nachfolgenden Kalenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996) (3) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes nach § 80 (Beamte mit Behinderung) bleibt beim Entstehen des Urlaubsanspruches während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses außer Betracht. (Anm: LGBl.Nr. 22/2001)…