(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats im Ausmaß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Monaten entsteht der Anspruch in Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden restlichen Urlaubsausmaßes. Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)
(3) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes nach § 80 (Beamte mit Behinderung) bleibt beim Entstehen des Urlaubsanspruches während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses außer Betracht. (Anm: LGBl.Nr. 22/2001)
Rückverweise
Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 72 § 72Ausmaß des Erholungsurlaubes
…das 51. Lebensjahr vollendet und mindestens zehn Jahre im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegt hat, c) für die Beamtin bzw. den Beamten, auf die bzw. den das Oö. LGG anzuwenden ist, deren bzw. dessen Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen und der einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründenden Zulagen in der Verwendungsgruppe C…
§ 154 § 154Inkrafttreten
…1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft; die §§ 71 bis 81 des 7. Abschnittes treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. (2) Verordnungen zu diesem Landesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung…
§ 74 § 74Berücksichtigung von Vertragsdienstzeitenund des Erholungsurlaubesaus einem Vertragsdienstverhältnis
…1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub (§ 71 Abs. 3) und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§ 72 Abs. 3) ist die Zeit…