(1) Ergibt sich der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, so ist nach Durchführung der allenfalls zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen der Dienstbehörde nach § 152 Disziplinaranzeige an die oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu erstatten, wenn eine Belehrung oder Ermahnung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände nicht ausreicht und auch eine Disziplinarverfügung (§ 146) nicht erlassen wird.
(2) Eine Ausfertigung der Disziplinaranzeige ist der oder dem Beschuldigten nachweislich mit dem Bemerken zu übermitteln, dass sie oder er hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellung-nahme und allfällige Beweisanträge an die Disziplinarkommission richten kann.
(Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
§ 132a Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 132a § 132aStrafanzeige und Unterbrechungdes Disziplinarverfahrens
…nach der StPO oder einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren erlangt, noch kein Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten anhängig, so kann eine Disziplinaranzeige nach § 129 erstattet werden. Mit der Zustellung der Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission gilt das Disziplinarverfahren als eingeleitet und zugleich gemäß Abs. 2 erster Satz als unterbrochen…
§ 134 § 134Mündliche Verhandlung
…1) Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat ehestens, jedoch nicht vor Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme (§ 129 Abs. 2), eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sofern nicht eine Einstellung zu verfügen ist oder auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den Parteien ausdrücklich…
§ 130 § 130Selbstanzeige
…Recht, bei der Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. (2) Hat der Beamte Selbstanzeige erstattet, so ist nach § 129 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist die Selbstanzeige unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln. (3) Der Beamte kann die Selbstanzeige zurückziehen, solange das Disziplinarverfahren…
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