Oö. LBG
Gliederung
13. ABSCHNITT Disziplinarrecht
§ 121 § 121 Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamtinnen und Beamte des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
1. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Aufhebung oder rechtskräftigem Abschluss,
2. während einer (vorläufigen) Suspendierung,
3. während einer Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,
4. während eines Urlaubs, einer länger dauernden Dienstverhinderung oder einer Karenz von jeweils mehr als drei Monaten,
5. während einer Freistellung nach den §§ 70a, 70b oder 70c und 6. während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet
1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer, ausgenommen im Fall des § 132 Abs. 2 erster Satz,
2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder Disziplinarverfügung,
3. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder
4. durch Abberufung nach Abs. 4.
Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder der Disziplinarkommission bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 76/2021)
(4) Ein Mitglied kann durch die Landesregierung abberufen werden:
1. auf begründetes Ansuchen des Mitglieds;
2. wenn das Mitglied sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht mehr ausüben konnte (Amtsunfähigkeit);
3. auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung nach § 120 Abs. 3 letzter Satz.
Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn das Mitglied die ihr oder ihm in dieser Funktion obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(5) Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(6) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 64/2025)
(7) Den Mitgliedern der Disziplinarkommission sowie den Schriftführerinnen und Schriftführern gebührt eine Vergütung nach Maßgabe der von der Oö. Landesregierung gemäß § 152b Abs. 10 erlassenen Verordnung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
§ 132 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 132 § 132Verfahren vor der Disziplinarkommission
…gegen die Disziplinarverfügung bleibt die Disziplinarkommission bis zur Beendigung dieses Verfahrens zuständig, auch wenn die Funktionsperiode zwischenzeitig geendet hat oder eine Enthebung nach § 121 Abs. 4 Z 1 oder 3 erfolgt ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarkommission oder im Auftrag der Disziplinarkommission von der Geschäftsstelle durchzuführen…
§ 121 § 121Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
…Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 64/2025) (7) Den Mitgliedern der Disziplinarkommission sowie den Schriftführerinnen und Schriftführern gebührt eine Vergütung nach Maßgabe der von der Oö. Landesregierung gemäß § 152b Abs. 10 erlassenen Verordnung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)…
§ 120 § 120Disziplinarkommission
…und mindestens ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig sein. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021) (2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind abgesehen vom Fall des § 121 Abs. 5 von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009) (3) Ein Mitglied der Disziplinarkommission muss…
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