(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner körperlichen oder geistigen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihr oder ihm kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der sich im Dienststand befindet und deren bzw. dessen Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt, ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie bzw. er das 720. Lebensmonat vollendet hat und eine Verbesserung der Behinderung ausgeschlossen ist. Der Nachweis des Grads der Behinderung ist durch einen entsprechenden Bescheid der zuständigen Behörde (Sozialministeriumservice) zu erbringen. Anträge, die nicht spätestens bis sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, gestellt werden, müssen von der Dienstbehörde vor Ablauf von weiteren sechs Monaten nicht berücksichtigt werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
(5) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, ist die Beamtin oder der Beamte im Dienststand. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(6) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 oder 3 ist während einer Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung gemäß § 131 nicht zulässig.
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)
Rückverweise
Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 158 § 158Übergangsbestimmungen zum Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz
…Für Beamtinnen oder Beamte mit Behinderung, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 107 Abs. 3 angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der folgenden Tabelle angeführte Lebensmonat: bis einschließlich 1. Jänner 1951 660. 2. Jänner 1951…
§ 107 § 107Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist. (2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner körperlichen oder geistigen Verfassung ihre oder …
§ 162 § 162Übergangsbestimmungen zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011
…1) Mit Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 sind Bestimmungen in sämtlichen Regelungen, die Dienstzeiteinschränkungen hinsichtlich des Karfreitags vorsehen, nichtig; ansonsten bleiben derartige Regelungen unverändert aufrecht. (2…
§ 70b § 70bFreistellung gegen Kürzung der Bezüge nach Vollendung des50. Lebensjahrs
…Die Gewährung der Freistellung kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009) (5) Während einer Freistellung ist § 107 nicht anzuwenden. (6) Das Beschäftigungsausmaß muss im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens ein Viertel des vollen Beschäftigungsausmaßes betragen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007…