Oö. LBG
Gliederung
10. ABSCHNITT Dienstbeurteilung
§ 105 § 105 Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs
Der Beamte, der in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht entsprechend beurteilt wurde, bzw. der Beamte, auf den das Oö. LGG anzuwenden ist und der in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht zufriedenstellend beurteilt wurde, ist nach Rechtskraft der zweiten Dienstbeurteilung mit Bescheid der Dienstbehörde zu entlassen.
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
§ 14 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 14 § 14Auflösung des Dienstverhältnisses; Folgebeschäftigungen
…§ 26 Abs. 3 Oö. LGG angeführten Gründen ausgetreten ist. 4. Keine Ausbildungskosten sind: a) die Kosten von Modul 1 (§ 17 Oö. LBG) und Modul 2 (§ 18 Oö. LBG) der Dienstausbildung in der von der Dienstbehörde angebotenen Form; b) die Kosten einer verwendungsspezifischen Grundausbildung; c) die…
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