Oö. LBG
Gliederung
10. ABSCHNITT Dienstbeurteilung
§ 104 § 104 Beurteilungskommission
Beurteilungskommission im Sinn des 10. Abschnitts ist die Disziplinarkommission gemäß § 120. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht hat oder nicht. Bei Beamtinnen und Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, hat die Beurteilungskommission festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum seinen Dienst sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend verrichtet hat. Die Beamtin oder der Beamte und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
§ 163 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 163 § 163Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
…1) Bei der Beurteilungskommission gemäß § 104 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes sowie der Disziplinarkommission anhängige Verfahren sind von diesen abzuschließen, dazu bleiben die entsprechenden Bestimmungen des 10. und 13. Abschnitts in der Fassung vor…
§ 45a § 45aAusübung der Diensthoheit über Privatschullehrerinnen und Privatschullehrer
…Technische Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl. (2) Der Bildungsdirektion obliegt, unbeschadet der Zuständigkeiten der Beurteilungs- bzw. Disziplinarkommission nach §§ 104 und 120, die Ausübung der Diensthoheit über die Lehrerinnen und Lehrer im Sinn des 5. Abschnitts dieses Landesgesetzes an den im Abs. 1 genannten…
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