Oö. LBG
Gliederung
9. ABSCHNITT Verwendung des Beamten
§ 96 § 96 Verwendungsbeschränkung für Beamtinnen und Beamte, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen
(1) Beamte, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen nicht auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrundeliegen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben oder
2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Von der Verwendungsbeschränkung des Abs. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden
1. wenn geeignete Bewerberinnen bzw. Bewerber, die das betreffende Erfordernis nicht erfüllen, nicht zur Verfügung stehen oder
2. in besonderen Fällen, sofern die Nachsicht nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen und eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu erwarten ist.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
§ 96 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 96 § 96Verwendungsbeschränkung für Beamtinnen und Beamte,die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen
(1) Beamte, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen nicht auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrundeliegen. Solche Ve…
§ 5 § 5Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse
…von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst. (2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 96), wird die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 auch von Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) erfüllt. (Anm…
§ 14 § 14Auflösung des Dienstverhältnisses; Folgebeschäftigungen
…§ 26 Abs. 3 Oö. LGG angeführten Gründen ausgetreten ist. 4. Keine Ausbildungskosten sind: a) die Kosten von Modul 1 (§ 17 Oö. LBG) und Modul 2 (§ 18 Oö. LBG) der Dienstausbildung in der von der Dienstbehörde angebotenen Form; b) die Kosten einer verwendungsspezifischen Grundausbildung; c) die…
§ 154 § 154Inkrafttreten
… 2 und 3, § 14 Abs. 1 Z 7, zweiter Halbsatz und Abs. 2, § 28 und § 96 treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, sofern dieser Zeitpunkt nach dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt liegt. (4) Das…
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