Oö. LBG
Gliederung
6. ABSCHNITT Dienstpflichten des Beamten
§ 57 § 57 Wohnsitz und Dienstort
(1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte auf Anordnung seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.
§ 25b Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 25b § 25bSonderbestimmungen für Optantinnenund Optanten gemäß Oö. GG 2001
…1) Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete, die vor dem 1. Juli 2001 in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommen wurden und gemäß § 57 Oö. GG 2001 optiert haben oder optieren, müssen – ausgenommen im Fall des Abs. 3 – keine Dienstprüfung ablegen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014) (2…
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