Oö. LBG
Gliederung
3. ABSCHNITT Dienstausbildung und Fortbildung
§ 25b § 25b Sonderbestimmungen für Optantinnen und Optanten gemäß Oö. GG 2001
(1) Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete, die vor dem 1. Juli 2001 in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommen wurden und gemäß § 57 Oö. GG 2001 optiert haben oder optieren, müssen – ausgenommen im Fall des Abs. 3 – keine Dienstprüfung ablegen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Wird die oder der Bedienstete nach Abs. 1 zu einem späteren Zeitpunkt in eine numerisch niedrigere Funktionslaufbahn eingereiht und hat sie oder er die Dienstprüfung gemäß den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen bereits erfolgreich abgelegt, gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt; dies gilt nicht im Fall des § 18 Abs. 4 letzter Satz. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Wird die oder der Bedienstete nach Abs. 1 zu einem späteren Zeitpunkt in eine numerisch niedrigere Funktionslaufbahn eingereiht und hat sie oder er die Dienstprüfung gemäß den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen nicht bereits erfolgreich abgelegt, ist nach Maßgabe der Oö. Dienstausbildungsverordnung gemäß § 24 Modul 2 nach den Erfordernissen der numerisch niedrigeren Funktionslaufbahn abzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 121/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
§ 25b Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 25b § 25bSonderbestimmungen für Optantinnenund Optanten gemäß Oö. GG 2001
…Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete, die vor dem 1. Juli 2001 in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommen wurden und gemäß § 57 Oö. GG 2001 optiert haben oder optieren, müssen – ausgenommen im Fall des Abs. 3 – keine Dienstprüfung ablegen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014) (2…
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