(1) Zusätzlich zu den durch Gesetze festgelegten Bezeichnungen für Inhaber bestimmter Funktionen (z. B. Landesamtsdirektor, Bezirkshauptmann) können weitere Funktionstitel durch Verordnung festgelegt werden. Diese Verordnung erläßt die Landesregierung, soweit es sich jedoch um Funktionen innerhalb des Amtes der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaften handelt, der Landeshauptmann (Landesamtsdirektor). (Anm: LGBl.Nr. 108/2011)
(2) Funktionstitel dürfen nur für die Dauer der Innehabung der damit zusammenhängenden Funktion geführt werden.
(3) Beamte führen die Funktionstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form.
§ 44 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 44 § 44Amtstitel, Funktionstitel
…Dabei ist auf die Abstufung nach Verwendungsgruppen und Verwendungen Bedacht zu nehmen. § 36 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. (2) § 38 ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 12/1996, 81/2002)…
§ 117 § 117Verjährung
…Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde und 5. für den Zeitraum der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens nach §§ 38 oder 38a AVG. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013) (2a) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor…
§ 64 § 64Dienstzeit
…Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind entweder auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen oder durch eine Umkleidezeitvergütung in Form einer Dienstvergütung nach § 38 Oö. GG 2001 bzw. § 20e Oö. LGG pauschal abgegolten. Anstelle der finanziellen Abgeltung kann auch eine Abgeltung in Zeit gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr…
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