§ 44 § 44 Amtstitel, Funktionstitel
In Kraft seit 01. September 2002
Up-to-date
Oö. LBG
Gliederung
5. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen für Lehrer § 39 Verwendung
§ 44 § 44 Amtstitel, Funktionstitel
(1) Die Lehrer und Leiter haben das Recht, Amtstitel zu führen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Verwendungsgruppen und Verwendungen Bedacht zu nehmen. § 36 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(2) § 38 ist sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 12/1996, 81/2002)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden