Oö. LBG
Gliederung
3. ABSCHNITT Dienstausbildung und Fortbildung
§ 25d § 25d Sonderbestimmungen für Bedienstete, die sich bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 zur Dienstprüfung nach der Dienstprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 67/1996, angemeldet haben
(1) Für jene Bediensteten, die sich bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 (Art. XIII Abs. 1 Z 7) zur Dienstprüfung nach der Dienstprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 67/1996, angemeldet haben, gilt die bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 hinsichtlich der Dienstausbildung geltende Rechtslage mit der Maßgabe, dass § 19 Oö. LBG in der Fassung des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 anzuwenden ist; die Verpflichtung nach § 25c Abs. 1 wird dadurch nicht berührt.
(2) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung der Dienstprüfung nach Abs. 1 gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt. Modul 3 gilt nur dann als erfolgreich abgelegt, wenn die Verwendung, in der Modul 3 abzulegen ist, jener Verwendung entspricht, in der die Dienstprüfung nach den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen erfolgreich abgelegt wurde.
(3) Die Dienstprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 67/1996, gilt zunächst als Landesgesetz weiter, tritt jedoch drei Jahre nach In-Kraft-Treten des Oö. DRÄG 2005 (Art. XIII Abs. 1 Z 7) außer Kraft.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
§ 25d Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 25d § 25dSonderbestimmungen für Bedienstete, die sich bis zumIn-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 zurDienstprüfung nach der Dienstprüfungsverordnung,LGBl. Nr. 67/1996, angemeldet haben
…haben, gilt die bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 hinsichtlich der Dienstausbildung geltende Rechtslage mit der Maßgabe, dass § 19 Oö. LBG in der Fassung des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 anzuwenden ist; die Verpflichtung nach § 25c Abs. 1 wird dadurch nicht berührt. (2) Im…
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