Oö. LBG
Gliederung
3. ABSCHNITT Dienstausbildung und Fortbildung
§ 25a § 25a Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete, für die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist
(1) Vertragsbedienstete, für die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, müssen – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – keine Dienstprüfung ablegen.
(2) Wird die oder der Vertragsbedienstete nach Abs. 1 mit Zustimmung des Dienstgebers mit Aufgaben, die einer höheren Entlohnungsgruppe entsprechen, betraut oder in eine höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 19 Oö. LVBG überstellt und hat sie oder er die Dienstprüfung gemäß den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen bereits erfolgreich abgelegt, gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt; dies gilt nicht im Fall des § 18 Abs. 4 letzter Satz. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Die Regelung über Modul 1 ist nicht anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
§ 25a Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 25a § 25aSonderbestimmungen für Vertragsbedienstete,für die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist
…1) Vertragsbedienstete, für die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, müssen – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – keine Dienstprüfung ablegen. (2) Wird die oder der Vertragsbedienstete…
§ 2 Oö. DAV 2015 · Oö. DAV 2015 · Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015
§ 2 § 2 Anforderungen für die jeweiligen Verwendungen
…die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 nicht gilt, richten sich Umfang und Art der Dienstausbildung nach vergleichbaren Verwendungen, soweit nach §§ 25 und 25a Oö. LBG die Dienstausbildung zu absolvieren ist. (Anm: LGBl.Nr. 66/2026)…
Rückverweise