Oö. LBG
Gliederung
3. ABSCHNITT Dienstausbildung und Fortbildung
§ 24a § 24a Absehen von der Dienstausbildung
Die Dienstbehörde kann von der Verpflichtung zur Ablegung der Dienstausbildung oder bestimmten Teilen erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen absehen, wenn:
1. das 50. Lebensjahr vollendet wurde und die Ablegung der Dienstausbildung nicht bereits vor Erreichung dieser Grenze von der Dienstbehörde vorgeschrieben wurde, oder
2. die Ablegung der Dienstausbildung dauerhaft aus schwerwiegenden persönlichen, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist und auch mit einer Fristerstreckung nicht das Auslangen gefunden werden kann, oder
3. der Ablegung der Dienstausbildung schwerwiegende dienstliche Gründe dauerhaft entgegenstehen und auch mit einer Fristerstreckung nicht das Auslangen gefunden werden kann.
(Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
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