(1) Für Lehrer gelten vom 2. Abschnitt § 4 Abs. 3 bis 5 und § 11 nicht.
(2) Für Lehrer gibt es folgende Verwendungsgruppen:
L PA, L 1, L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3. Die Einreihung hat durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme insbesondere auf die absolvierte Ausbildung und Verwendung zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(3) § 24a Oö. LGG gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
§ 94 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 94 § 94Entsendung
…diese dem Land Oberösterreich abzuführen. (5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach § 39 Oö. GG 2001 bzw. § 21 Oö. LGG und nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im…
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