Oö. LBG
Gliederung
3. ABSCHNITT Dienstausbildung und Fortbildung
§ 24 § 24 Dienstausbildungsverordnung
(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel des § 16 und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen durch Verordnung zu regeln:
- für welche Verwendungen Modul 2 abzulegen ist;
- Inhalt und Umfang von Modul 2 entsprechend den Erfordernissen für die einzelnen Verwendungen;
- den zeitlichen Rahmen für die Ablegung der Module 1 und 2;
- berufs- und verwendungsspezifische Qualifikationen;
- die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für eine freiwillige Absolvierung von Modul 2 gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) In der Dienstausbildungsverordnung kann insbesondere auch die Gleichwertigkeit von Ausbildungen und Dienstprüfungen bei anderen Einrichtungen geregelt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 90/2013)
§ 25b Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 25b § 25bSonderbestimmungen für Optantinnenund Optanten gemäß Oö. GG 2001
…er die Dienstprüfung gemäß den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen nicht bereits erfolgreich abgelegt, ist nach Maßgabe der Oö. Dienstausbildungsverordnung gemäß § 24 Modul 2 nach den Erfordernissen der numerisch niedrigeren Funktionslaufbahn abzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 121/2014) (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)…
§ 18 § 18Modul 2 - Allgemeine Ausbildung
…Verwendung abgesehen werden. Wurde Modul 2 bereits abgelegt, ist auch im Fall einer Änderung der Verwendung Modul 2 nicht neuerlich abzulegen, sofern nicht in der Oö. Dienstausbildungsverordnung gemäß § 24 für bestimmte Verwendungen auf Grund besonderer dienstlicher Erfordernisse Abweichendes geregelt wird. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014) (5) Ein Anspruch auf mehrmalige Teilnahme an einem Dienstausbildungslehrgang…
Rückverweise