Oö. LBG
Gliederung
13. ABSCHNITT Disziplinarrecht
§ 143 § 143 Mitteilungen an die Öffentlichkeit
(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.
(2) Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt. Die Dienstbehörde darf den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses unter diesen Voraussetzungen veröffentlichen, wenn wichtige öffentliche Interessen das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für rechtskräftige Entscheidungen, mit denen die Disziplinarkommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt hat oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.
(4) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarbehörde dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(Anm: LGBl.Nr. 22/2001)
§ 143 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 143 § 143Mitteilungen an die Öffentlichkeit
(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. (2) Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche V…
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