Oö. LBG
Gliederung
13. ABSCHNITT Disziplinarrecht
§ 120 § 120 Disziplinarkommission
(1) Die Disziplinarkommission besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern sowie zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzer). Die bzw. der Vorsitzende, die Stellvertreterinnen und Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig sein. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind abgesehen vom Fall des § 121 Abs. 5 von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(3) Ein Mitglied der Disziplinarkommission muss auf Vorschlag der zuständigen Dienstnehmervertretung oder gemäß Abs. 4 bestellt worden sein. Die Dienstnehmervertretung kann anstelle der von ihr vorgeschlagenen Mitglieder auch vor Ablauf der Funktionsdauer aus wichtigen Gründen neue Mitglieder vorschlagen, die von der Landesregierung für den Rest der Funktionsdauer der übrigen Mitglieder der Disziplinarkommission zu bestellen sind. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 76/2021)
(4) Erstattet die Dienstnehmervertretung innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Vorschläge für die Mitglieder der Disziplinarkommission oder entsprechen die Vorschläge nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, hat die Landesregierung die erforderlichen Mitglieder ohne Vorschlag zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 22/2001)
§ 120 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 120 § 120Disziplinarkommission
(1) Die Disziplinarkommission besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern sowie zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzer). Die bzw. der Vorsitzende, die Stellvertreterinnen und Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig s…
§ 104 § 104Beurteilungskommission
…Beurteilungskommission im Sinn des 10. Abschnitts ist die Disziplinarkommission gemäß § 120. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht…
§ 121 § 121Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
…das Mitglied sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht mehr ausüben konnte (Amtsunfähigkeit); 3. auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung nach § 120 Abs. 3 letzter Satz. Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn das Mitglied die ihr oder ihm in dieser Funktion obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder…
§ 5 Oö. LLDHG 1988 · Oö. LLDHG 1988 · Oö. Land- u. forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988
§ 5 § 5 Übergangsbestimmung zum Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz 2019
… VI des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 eingeleiteten Leistungsfeststellungs- oder Disziplinarverfahren betreffend land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonen sind von der Kommission nach § 120 Oö. LBG fortzuführen und abzuschließen. (3) Für jene im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VI des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 bereits dem Ruhestand angehörenden…
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