Oö. LBG
Gliederung
10. ABSCHNITT Dienstbeurteilung
§ 101 § 101 Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung
(1) Der für die Dienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat die Dienstbeschreibung einschließlich einer allfälligen Stellungnahme des Beamten an das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ weiterzuleiten, sofern er nicht selbst für die Festsetzung der Dienstbeurteilung nach Abs. 2 zuständig ist.
(2) Die Festsetzung der Dienstbeurteilung obliegt
1. dem Dienststellenleiter oder Abteilungsleiter, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt;
2. Entfallen
3. dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt für die Ärzte, Apotheker und das medizinisch-technische sowie das wissenschaftliche Personal; dem Pflegedienstleiter für das Pflegepersonal (einschließlich der Hebammen); dem Verwaltungsleiter der Krankenanstalt für das übrige Personal;
4. dem Leiter der unmittelbar übergeordneten Dienststelle für die Leiter der Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes.
(Anm: LGBl.Nr. 108/2011)
(3) Dienststellen im Sinn des Abs. 2 sind die Abteilungen und sonstigen Gliederungen des Amtes der Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sowie die Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Als Dienststellen gelten auch rechtlich verselbstständigte Anstalten, Betriebe oder sonstige Einrichtungen des Landes, soweit organisationsrechtlich nicht anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011)
(Anm: LGBl.Nr. 28/2001)
§ 101 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 101 § 101Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung
(1) Der für die Dienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat die Dienstbeschreibung einschließlich einer allfälligen Stellungnahme des Beamten an das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ weiterzuleiten, sofern er nicht selbst für die Festsetzung der Dienstbeurteil…
§ 54 § 54Meldung strafbarer Handlungen
…Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er dies unverzüglich der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle (§ 101 Abs. 3) zu melden. (2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit…
Rückverweise