(1) 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte, im Fall des § 107 oder § 107a Oö. LBG um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, mehr als 36 Monate, dann ist im Fall einer Versetzung in den Ruhestand nach § 108 Abs. 1 Oö. LBG ab dem 37. Monat eine zusätzliche Kürzung um 0,07 Prozentpunkte pro Monat vorzunehmen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 108a Oö. LBG (Schwerarbeitspension) beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte für jeden Monat. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(4) Bleibt die Beamtin oder der Beamte nach Vollendung ihres oder seines 780. Lebensmonats im Dienststand, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(5) Eine Kürzung nach Abs. 2 und 3 findet nicht statt
1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes der Beamtin oder des Beamten,
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin bzw. dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung zuerkannt wurde und diese im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand gebührt.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 79/2024)
(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf ausgenommen im Fall einer Ruhestandsversetzung gemäß § 108 Abs. 1 Oö. LBG 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten und im Fall des Abs. 4 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten.
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)
Oö. L-PG · Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 5 Ruhegenussbemessungsgrundlage
…der Beamte ihren oder seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte, im Fall des § 107 oder § 107a Oö. LBG um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, in dem die…
§ 8 Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit
…behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 37/1996) (2) Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Z 2 vor, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)…
§ 62j Sonderbestimmungen für Langzeitbeschäftigte
…versetzt wird, oder c) selbst aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, ohne, dass sie oder er, ihre oder seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung nach dem Oö. L-PG erlangt haben, so gilt der Antrag als nicht gestellt und die von ihr oder ihm bereits entrichteten Nachkaufsbeiträge sind rückzuerstatten. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009…
§ 62d Übergangsbestimmungen zum Oö. Landesbeamten-Pensionsreformgesetz 1999
… Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind § 4, § 5, § 12, § 15 Abs. 3 Z 1, § 15 Abs. 5 Z 1 und § 22…
Rückverweise